Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gebirgs- und Volkstrachtenverein „D’Waldnaabtaler“ Windischeschenbach-Neuhaus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Windischeschenbach. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die geistigen und kulturellen Werte bayerischen Volkstums zu erhalten, zu pflegen und zu fördern sowie die überlieferten Sitten und Gebräuche zu wahren. Der Verein setzt sich insbesondere zum Ziel

a) Erhaltung der traditionellen und bodenständigen Trachten,
b) Pflege von Mundart, Volkslied, Volksmusik, Volkstänzen, Schuhplattlern, Figurentänzen sowie christlichem und weltlichem Brauchtum,
c) Pflege und Förderung des Laienspiels,
d) Bewahren und Schützen historischer Kunstwerke, Denkmäler der Heimatgeschichte und der Volkskunst.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine Gewinnabsichten. Etwaige Überschüsse werden nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet. Die Mitglieder erhalten somit keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine außerordentlichen Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus

a) aktiven Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und die gewillt ist, nach den Grundsätzen des Vereins mitzuarbeiten oder diese zu fördern.
Diese Personen besitzen das Stimmrecht. Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuß.

Jüngere Personen werden einer Jugendgruppe zugeordnet.

Aktiv ist, wer eine echte Tracht besitzt oder bereit ist, sich eine solche zu beschaffen; wer das Vereinsleben mitgestalten hilft und an den jeweiligen Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnimmt.

Alle anderen, dem vorgenannten Absatz nicht entsprechenden Mitglieder, gelten als fördernde Mitglieder.

Inwieweit ein Mitglied aktiv oder fördernd ist, entscheidet der Vereinsausschuß.

Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche ( oder mündliche ) Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, an dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Im Falle des Wiedereintritts beginnt die Mitgliedschaft neu.
In begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mindestens 2 Jahre mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder wenn es durch Wohnsitzverlegung am Vereinsgeschehen nicht mehr teilnehmen will. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Ausschluß durch den Vereinsausschuß kann erfolgen,

a) bei einem groben und wiederholten Vergehen gegen die Bestimmungen der Satzung,
b) bei einem unehrenhaften Verhalten gegenüber dem Verein sowie beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5
Aufnahmegebühr und Beiträge

Von den Mitgliedern gemäß § 3 a) und b) werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie die Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuß,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Dem Vorstand obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB.Jeder besitzt Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur dann Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

(Gilt nur bei einem mehrgliedrigen Vorstand: Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.)

§ 8
Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind

a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins,
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnungen,
c) die Durchführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vereinsausschuß gefaßten Beschlüsse,
d) die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Heimat- und Volkstumspflege dienen,
e) die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vereinsausschusses.

§ 9
Der Vereinsausschuß

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Vereinsausschuß setzt sich wie folgt zusammen:
1. und 2. Vorsitzender
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Kassier
Vorplattler
Vortänzer
Jugendleiter
Dirndlvertreterin
Fähnrich
Inventarverwalter
Volksmusikwart
Pressewart
zwei Revisoren( diese mit beratender Stimme).

§ 10
Aufgaben des Vereinsausschusses

dem Vereinsausschuß obliegt die laufende Geschäftsführung, soweit sie nicht bereits dem Vorstand kraft Gesetzes zugeordnet ist. Er wird in allen in dieser Satzung genannten Fällen tätig.
Jedes Ausschußmitglied ist für den Bereich zuständig, für den es gewählt wurde.
Angelegenheiten der internen Vereinsverwaltung werden in Ausschußsitzungen beraten und beschlossen. Wichtige Vereinsangelegenheiten sind nach eingehender Beratung der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Eine Sitzung des Vereinsausschusses ist vom 1.Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Zusammentreffen schriftlich oder mündlich einzuladen.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist vom 1. Vorsitzenden jährlich einmal im Monat November unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen zwei Monaten vom Vorsitzenden einzuberufen, 1. wenn es ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt, 2. wenn nach Ermessen des Vorstandes Entscheidungen von weittragender Bedeutung zu beschließen sind.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

1. die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes.
3. die Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses sowie der Revisoren,
4. die Entscheidung bzw.Beschlußfassung in Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
5. die Satzungsänderungen,
6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der finanziellen Verfügungsberechtigungen für Vorstand und Vereinsausschuß,
8. die Beschlußfassung über eingegangene Anträge,
9. die Auflösung des Vereins.

§ 13
Trachtenjugend

Der Trachtenjugend gehören Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 26. Lebensjahr an. Ein Übertritt in die Erwachsenengemeinschaft ab dem vollendeten 17. Lebensjahr schließt die Zugehörigkeit nicht aus. Die Jugend wird nach der Ordnung der Gemeinschaft der Trachtenjugend selbständig geführt.

Sitzungsprotokolle, Ergebnisse von Beschlüssen sowie Tätigkeitsberichte sind dem Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen. Beschlüsse, die mit Geldausgaben verbunden sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes, soweit nicht eine Verfügungsberechtigung bis zu einer bestimmten Höhe zugestanden ist.

§ 14
Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung mittels Stimmzetteln.

Auf Antrag können Wahlen auch offen per Akklamation vorgenommen werden. Eine offene Wahl ist dann ausgeschlossen, wenn ein Wahlberechtigter widerspricht oder wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den Bewerbern mit dem höchsten und zweithöchsten Ergebnis ein weiterer Wahlgang statt.

Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so ist der Wahlgang mit neuen Vorschlägen zu wiederholen.

Sämtliche Wahlen finden alle 3 Jahre statt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl der jeweiligen Gremien.
(Oder: Die Amtszeit der gewählten Organe endet mit dem ersten Zusammentreten der neu gewählten Gremien.)

Innerhalb einer Wahlperiode notwendige Neuwahlen gelten nur für die Restdauer der laufenden Wahlperiode.
(Oder: Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind für die Restdauer der laufenden Wahlperiode Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung notwendig. Nachwahlen für die anderweitig zu besetzenden Ämter erfolgen für den Rest der Wahlperiode durch den Vereinsausschuß.)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

Das Stimmrecht eines Mitgliedes, des Vorstandes oder Ausschusses ruht in Angelegenheiten, an denen er persönlich beteiligt ist.

§ 15
Protokolle und Leitung der Organe

Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
Die in Sitzungen des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses gefaßten Beschlüsse sind in einem Beschlußbuch festzuhalten und dementsprechend zu unterzeichnen.

Die Versammlungen und Sitzungen leitet der 1. Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Behauptung der Verhinderung genügt. Sind beide Vorsitzenden nicht anwesend, wählt das entsprechende Organ einen Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter.

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Unter eine eventuelle Auflösung fällt u.a. auch der Wegfall seines bisherigen Zwecks. Die letzten gewählten Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist, das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, unmittelbar und ausschließlich der Stadt Windischeschenbach zuzuführen, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.